Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge über Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpflege zwischen FiveLine Detailing, Inhaber Eric Herberz, und Verbrauchern. Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über Leistungen der Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpflege zwischen
FiveLine Detailing
Inhaber: Eric Herberz (Einzelunternehmen)
Weiterstädter Straße 71, 64291 Darmstadt
Telefon: +49 1551 1694368
E-Mail: info@fiveline-detailing.com
Internet: www.fiveline-detailing.com
USt-IdNr.: DE463737744
nachfolgend „Auftragnehmer" und dem jeweiligen Auftraggeber, nachfolgend „Kunde".
(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Der Kunde erhält diese AGB einschließlich der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars bereits vor Vertragsschluss, spätestens mit der Terminbestätigung, in Textform (z. B. per E-Mail oder Messenger-Nachricht) übermittelt und hat so die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen der Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpflege, insbesondere Innenraum- und Tiefenreinigung von Textil-, Leder- und Kunststoffoberflächen, Politur, Ozonbehandlung sowie Geruchsbeseitigung. Die Leistungen werden mobil an dem vom Kunden benannten Ort erbracht.
(2) Der Vertrag kommt zustande, sobald sich die Parteien über die zu erbringende Leistung, den Preis sowie Ort und Zeitpunkt der Ausführung geeinigt haben. Dies ist bereits die verbindliche Terminvereinbarung, gleich ob sie telefonisch, per Nachricht, per E-Mail oder persönlich erfolgt. Der Auftragnehmer bestätigt die Terminvereinbarung in Textform und übermittelt dabei diese AGB nebst Widerrufsbelehrung.
(3) Das Auftrags- und Abnahmeformular, das vor Beginn der Arbeiten vor Ort unterzeichnet wird, dokumentiert den bereits geschlossenen Vertrag, hält den Fahrzeugzustand fest und dient der Beweissicherung. Es begründet den Vertrag nicht erst.
(4) Die Leistungen des Auftragnehmers sind rechtlich als Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB einzuordnen.
§ 3 Leistungsumfang, Grenzen der Aufbereitung
(1) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem im Auftrags- und Abnahmeformular angekreuzten Paket sowie den dort zusätzlich vereinbarten Leistungen. Die Inhalte der Pakete Basic, Comfort und Premium ergeben sich aus der jeweils gültigen Leistungsübersicht des Auftragnehmers, die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wird.
(2) Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Aufbereitung nach den anerkannten Regeln der Fahrzeugpflege. Er schuldet kein bestimmtes optisches Ergebnis, soweit dieses aufgrund des Zustands, des Alters, der Vorschädigung des Fahrzeugs oder der verbauten Materialien objektiv nicht erreichbar ist.
(3) Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere folgende Beeinträchtigungen auch bei fachgerechter Ausführung nicht oder nicht vollständig beseitigt werden können: eingetrocknete oder in das Gewebe eingezogene Flecken, Farbstoffübertragungen, Ätzungen, Brandlöcher, Risse, Kratzer, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen, Materialermüdung, Vergilbungen sowie Gerüche, die in schwer zugängliche Bauteile (z. B. Klimaanlage, Dämmmaterial, Sitzschaum) eingezogen sind. Ein insoweit verbleibender Zustand stellt keinen Mangel dar.
(4) Zusätzliche, im Auftrag nicht vereinbarte Leistungen werden nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden und gegen gesonderte Vergütung erbracht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Da die Leistungen mobil beim Kunden erbracht werden, hat der Kunde für die Dauer der Aufbereitung unentgeltlich bereitzustellen:
- a) einen geeigneten, ausreichend großen, ebenen und frei zugänglichen Stellplatz für das Fahrzeug,
- b) soweit für die beauftragten Leistungen erforderlich, einen funktionsfähigen Stromanschluss (230 V) sowie eine Wasserentnahmestelle,
- c) den Fahrzeugschlüssel bzw. den Zugang zum Fahrzeug.
(2) Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten sämtliche persönlichen Gegenstände, insbesondere Wertsachen, Bargeld, Schmuck, Dokumente, Datenträger und technische Geräte, aus dem Fahrzeug zu entfernen.
(3) Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert über ihm bekannte Vorschäden, Besonderheiten und empfindliche Bauteile oder Oberflächen zu informieren, insbesondere über nachlackierte Teile, Folierungen, lose oder beschädigte Verkleidungen, defekte Dichtungen, offene Kabel, nachträglich eingebaute Elektronik sowie besondere Materialien der Innenausstattung.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer die Leistung deshalb nicht, nicht vollständig oder nur mit erheblichem Mehraufwand erbringen, gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
§ 5 Termine, Terminabsage, Nichterreichbarkeit
(1) Vereinbarte Termine sind für beide Seiten verbindlich. Der Fertigstellungstermin ist regelmäßig der Tag der Leistungserbringung.
(2) Der Kunde kann einen vereinbarten Termin bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn kostenfrei absagen oder verschieben. Die Absage bedarf der Textform (z. B. E-Mail, SMS, Messenger-Nachricht) oder eines telefonischen Kontakts.
(3) Kündigt der Kunde den Vertrag später, ist das Fahrzeug zum vereinbarten Termin nicht zugänglich oder ist der Kunde nicht anzutreffen, ohne dass er dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB). Anstelle einer Einzelabrechnung kann der Auftragnehmer für die vergebliche Anfahrt und die reservierte, nicht mehr anderweitig verwertbare Arbeitszeit eine Pauschale in Höhe von 30 % des vereinbarten Auftragswerts verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht wirksam ausübt. Übt der Kunde das Widerrufsrecht aus, bevor mit der Leistung begonnen wurde, schuldet er keine Zahlung.
(5) Kann der Auftragnehmer einen Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Krankheit, Unfall, Ausfall wesentlicher Betriebsmittel, extreme Witterung), nicht einhalten, informiert er den Kunden unverzüglich. In diesem Fall wird ein Ersatztermin vereinbart; gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Auftrags- und Abnahmeformular vereinbarten Preise. Sämtliche gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise sind Endpreise und verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
(2) Zuschläge, insbesondere bei außergewöhnlich starker Verschmutzung, Tierhaaren, Nikotinrückständen, Schimmelbefall oder organischen Verunreinigungen, werden vor Beginn der Arbeiten mit dem Kunden abgestimmt und im Auftrags- und Abnahmeformular betragsgemäß festgehalten. Ohne vorherige Vereinbarung werden keine Zuschläge berechnet.
(3) Die Vergütung wird mit der Abnahme der Leistung fällig (§ 641 BGB).
(4) Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Kunden entweder (a) unmittelbar nach Abnahme vor Ort in bar oder per Karte oder (b) durch Überweisung auf das nachstehende Konto innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug:
Kontoinhaber: Eric Herberz
Bank: Postbank / DSL, Niederlassung der Deutsche Bank
IBAN: DE67 5087 0393 0093 6898 00
(5) Ein Skontoabzug ist nicht vereinbart und wird nicht gewährt.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Zahlungsverzug
(1) Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kommt er nach Mahnung durch den Auftragnehmer in Verzug. Unabhängig davon kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
(2) Während des Verzugs ist die Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB).
(3) Für jede nach Eintritt des Verzugs versandte Mahnung kann der Auftragnehmer eine Mahnpauschale in Höhe von 5,00 EUR berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
(4) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, bleibt vorbehalten.
§ 8 Zustandserfassung, Fotodokumentation, Abnahme
(1) Vor Beginn der Arbeiten dokumentiert der Auftragnehmer den Zustand des Fahrzeugs durch Fotoaufnahmen sowie durch Eintragungen im Auftrags- und Abnahmeformular. Nach Fertigstellung erfolgt eine entsprechende Dokumentation des Endzustands. Diese Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung beider Parteien.
(2) Nach Fertigstellung hat der Kunde die Leistung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Die Abnahme wird durch gesonderte Unterschrift des Kunden im Auftrags- und Abnahmeformular dokumentiert.
(3) Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind im Auftrags- und Abnahmeformular zu vermerken. Nimmt der Kunde die Leistung trotz Kenntnis eines Mangels ab, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, gelten die gesetzlichen Folgen des § 640 Abs. 3 BGB.
(4) Verweigert der Kunde die Abnahme, ohne einen Mangel zu benennen, oder erklärt er sich nach Fertigstellung innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nicht, gilt die Leistung nach Ablauf dieser Frist als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer wird den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hinweisen.
(5) Nimmt der Kunde das Fahrzeug nach Fertigstellung vorbehaltlos in Gebrauch, ohne Mängel zu rügen, gilt dies als Abnahme.
§ 9 Mängelansprüche (Gewährleistung)
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche der §§ 634 ff. BGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme.
(2) Bei einem Mangel ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Kunde hat dem Auftragnehmer hierzu Gelegenheit zu geben und eine angemessene Frist zu setzen.
(3) Der Kunde wird gebeten, Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Eine Rügeobliegenheit besteht für Verbraucher nicht; die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben durch eine unterlassene Anzeige unberührt.
(4) Keine Mängel sind Ergebnisse, die aufgrund der in § 3 Absatz 2 und 3 genannten Umstände nicht erreichbar sind, sowie Veränderungen, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach der Abnahme oder auf Einflüssen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass (a) vorbestehende, für ihn nicht erkennbare Schäden oder Materialschwächen, etwa bereits gelöste Verklebungen, poröse Dichtungen, brüchige Kunststoffe, vorgeschädigte oder ausgeblichene Lederoberflächen, nachlackierte oder nicht fachgerecht reparierte Teile, sich im Zuge der fachgerechten Aufbereitung zeigen oder verstärken, (b) der Kunde seine Informationspflichten nach § 4 Absatz 3 verletzt hat oder (c) Gegenstände entgegen § 4 Absatz 2 im Fahrzeug verblieben sind. Die Absätze 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.